| Symposium des UNIVERSITÄTS.CLUB KLAGENFURT 29. BIS 31. MAI 2008, ABBAZIA DI ROSAZZO, ITALIEN
Corporate Social Responsibility. Neue Ethik, Managementmode oder Etikettenschwindel?
Für mich gelten die Regeln nicht –
Wenn Macher zu Kriminellen werden
I. Einführung
Welchen Zusammenhang gibt es zwischen Unternehmensethik und Wirtschaftskriminalität? Wenn man den Begriff der Wirtschaftskriminalität wie folgt definiert, wird eine direkte Verbindung offenbar: „Wirtschaftskriminalität ist ein Vergehen gegen die Wirtschaftsordnung. Sie führt dazu, dass die individuelle Verfolgung des Eigeninteresses nicht dem Wohl aller dient, sondern die Allgemeinheit schädigt.“
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Diese Definition verdeutlicht die ethische Dimension der Begehung von Wirtschaftsdelikten. Im Mittelpunkt steht die kurzsichtige Verfolgung egoistischer Ziele unter Hintanstellung der späteren schädliche Folgen für die Allgemeinheit. Wirtschaftsstraftaten sind besonders grobe Verstöße gegen die Grundsätze ethischen Verhaltens im Wirtschaftsleben. Man kann also festhalten, dass in den Straftatbeständen, die Wirtschaftsdelikte sind, die untere Grenze dessen, was an wirtschaftlichem Gebaren erwünscht ist, beschrieben wird. Sie enthalten in Gesetzesform gegossene ethische Mindeststandards, deren Verletzung der Staat mit Strafe ahndet.
Wirtschaftskriminalität ist weit verbreitet. So ergab eine Studie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers und der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zum Thema Wirtschaftskriminalität in Deutschland im Jahre 2007 beispielsweise, dass knapp die Hälfte der deutschen Unternehmen durch Wirtschaftsdelikte verschiedenster Art von Untreue und Betrug über Unterschlagung und Korruption bis hin zu Produktpiraterie geschädigt wurden. Auffällig war dabei auch, dass kleinere Unternehmen mit weniger als 200 Mitarbeitern in geringerem Maße von kriminellen Handlungen betroffen waren (44%) als größere Betriebe. Bei Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitern lag dieser Prozentsatz bei 54% und bei Großunternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern bei 61%.
Die finanziellen Schäden, die Wirtschaftsstraftäter verursachen, sind enorm. Man ist sich einig, dass die Fälle, die bekannt werden und in die Kriminalstatistik einfließen, nur einen Bruchteil der tatsächlich begangenen Straftaten und des tatsächlich verursachten Schadens ausmachen. So gehen die Schätzungen der Experten von mehr als 100 Mrd. EUR jährlich für Deutschland und von mindestens 15 Mrd. EUR jährlich für Österreich aus.
Die Schäden, die durch Wirtschaftskriminalität angerichtet werden, beschränken sich aber nicht auf die rein finanziellen.
So wird in Literatur und Praxis auch immer wieder auf die hohen immateriellen Schäden hingewiesen, die durch Wirtschaftskriminalität hervorgerufen werden, wie z. B.
· Wettbewerbsverzerrungen mit Existenz bedrohenden Folgen für die legal arbeitenden Konkurrenzunternehmen
· Schäden für unbeteiligte Unternehmen durch finanzielle Verflechtungen und Abhängigkeiten
· Insbesondere im Bereich der Produktpiraterie sowie der Umwelt- und Lebensmittelkriminalität die Gefahr gesundheitlicher Schädigungen Dritter
· Vertrauensverlust großer Teile der Bevölkerung in die Funktionsfähigkeit der geltenden Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung
· Anreizwirkung für Mitarbeiter des eigenen Unternehmens, andere Unternehmer oder den „Normalbürger“, sich ebenfalls nicht mehr an begrenzende Regeln zu halten.
Der vorliegende Beitrag wird sich nicht mit allen Formen der Wirtschaftskriminalität befassen. Er widmet sich beispielsweise nicht dem Berufsbetrüger, der mit dubiosen Geldanlagen unerfahrene oder schlicht gierige Menschen um ihre Ersparnisse bringt. Er beschäftigt sich auch nicht mit dem Unternehmer, der die Sozialabgaben für seine Arbeitnehmer nicht zahlt, um seinem nahezu zahlungsunfähigen Betrieb einen zinslosen Kredit des Staates und damit Aufschub bis zur endgültigen Insolvenz zu verschaffen.
Ich werde mich in Folgendem vielmehr drei bestimmten Formen der Wirtschaftskriminalität zuwenden, denen gemeinsam ist, dass sie im Allgemeinen von den „Entscheidern“ eines Unternehmens begangen oder angeordnet werden. Dabei handelt es sich zum einen um die Korruption in Form der sog. "strukturellen“ Korruption. Das ist die Korruption, bei der über längere Zeit gewachsene räumliche und personelle Verflechtungen von Gebern und Nehmern entstanden sind und sich bestimmte Verhaltensmuster verfestigt haben.
Zum anderen beschäftige ich mich mit Risikogeschäften von Managern, bei den die Grenze zum Straftat überschritten wird. Schließlich wende ich mich den Steuerhinterziehern zu, die zum Zwecke der Hinterziehung nicht dilettantisch ein paar Belege fälschen, sondern höchst professionell die Staatskasse plündern.
II. Was kennzeichnet den typischen Wirtschaftskriminellen?
Angesichts der Vielgestaltigkeit der Wirtschaftskriminalität gibt es keinen typischen Wirtschaftskriminellen. Für die Gruppe der „Entscheider-Kriminellen“, die ich soeben umgrenzt habe, kann man aber bestimmte typische Tätermerkmale feststellen.
Die typischen Täter sind männlich (75%), gut ausgebildet (meist mit Studium), älter als 40 Jahre (ein erheblicher Teil sogar älter als 60 Jahre). Sie sind im Allgemeinen nicht vorbestraft, haben meist keine Schulden, haben gewisse Entscheidungsbefugnisse im Unternehmen, sind sehr ehrgeizig und kompetent in ihrem Fachgebiet. Sie investieren viel Zeit in ihren Beruf und werden von Kollegen oft als „äußerst korrekt“ beschrieben. Häufig sind sie im Unternehmen bereits längere Zeit beschäftigt (mindestens 6-10 Jahre). Sie legen Wert auf gesellschaftlichen Status und einen gehobenen (aber nicht protzigen) Lebensstandard. Sie leben meist in sog. „geordneten Verhältnissen“. Man kann sie also charakterisieren als den intelligenten, karriereorientierten, aber eher unauffälligen Aufsteigertyp. Ihre Unauffälligkeit ist das erste Hindernis auf dem Wege zu ihrer Entdeckung und zwar sowohl für das Unternehmen, in dem sie beschäftigt sind als auch für die Strafverfolgungsbehörden.
III. Was unterscheidet den Wirtschaftskriminellen vom Dieb, Räuber oder Schläger?
Im Allgemeinen gehen Wirtschaftsstraftäter raffinierter, geplanter und langfristiger vor als Diebe, Räuber oder Schläger. Körperliche Gewalt gehört nicht zu den Mitteln, mit denen sie ihre Ziele durchsetzen. Die spontane Bedürfnisbefriedigung, die das Vorgehen eines Räubers oder Diebes prägt, tritt bei den Wirtschaftstraftätern in den Hintergrund. Soweit es ihnen um direkte eigene materielle Vorteile geht, sind sie geduldiger und legen ihre kriminellen Strategien langfristiger an. So braucht es z.B. im Bereich der strukturellen Korruption lange Zeit, um die eine stabile Geber-Nehmer Struktur mit einem entsprechenden Netzwerk aufzubauen und zu erhalten. Von der Phase der sog. „Anfütterung“ bis zum verfestigten Bestechungsgeflecht vergehen oft mehrere Jahre. Das Gleiche gilt für Korruptionsstrukturen, die von „Entscheidern“ zum Vorteil eines Unternehmens entwickelt werden. Um ein komplexes Korruptionssystem wie das bei VW oder Siemens aufzubauen, braucht es eine lange Zeit. Nebenbei bemerkt: Gerade weil dies so ist, erscheint es mir persönlich nicht glaubhaft, wenn nach Aufdeckung ganzer Schmiergeld-Ringe von Seiten des Vorstandes regelmäßig beteuert wird, man habe von diesen Aktivitäten nichts gewusst. Wenn diese Behauptung stimmte, müsste man sich sofort fragen, ob die Unternehmensführer ihrer Aufgabe gewachsen sind, weil sie offensichtlich entweder den Kontakt zum Betriebsgeschehen verloren haben oder weil die von ihnen eingerichteten innerbetrieblichen Kontrollsysteme diese Bezeichnung nicht verdienen.
Die Motive von Wirtschaftstraftätern sind zwar wie bei Räubern und Dieben auch meist finanzieller Natur, jedoch oft indirekter und zusätzlich mit immateriellen Vorteilen verbunden. Indem sie z. B. dem Unternehmen, das sie führen oder in dem sie beschäftigt sind, durch Bestechung einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, erhalten sie ein Mehr an Ansehen und Einfluss und letztlich dann auch an Geld (in Form von Sondergratifikationen oder Gewinnbeteiligungen).
Ein wesentlicher Unterschied zwischen einem sog. „normalen Kriminellen“ und einem Wirtschaftskriminellen ist die Einstellung zu den Taten, die er begangen hat. Ich persönlich habe noch nie einen Dieb oder Räuber erlebt, der behauptete, dass das was er getan hatte, nicht gegen das Gesetz verstoße. Mit anderen Worten: bei diesen Tätern ist das Unrechtsbewusstsein grundsätzlich intakt. Der Appell der Strafnorm Diebstahl oder Raub hat sie erreicht. Sie setzen sich bewusst über diesen Normappell hinweg, ohne jedoch seine Legitimität in Frage zu stellen.
Völlig anders verhält sich der „typische“ Wirtschaftsstraftäter. Sein Unrechtsbewusstsein ist in der Regel schwer gestört, soweit es die Taten betrifft, die ihm vorgeworfen werden. Die stereotype Einlassung eines Steuerhinterziehers ist z. B. diese: „Die Steuerpolitik in diesem Land erdrosselt die Unternehmer. Ich schaffe und erhalte Arbeitsplätze. Das reicht aus für meinen Beitrag zu dieser Gesellschaft. Steuern muss ich da zusätzlich nicht mehr zahlen, jedenfalls aber nicht in dieser Höhe.“
Derjenige, der andere besticht, lässt argumentiert ähnlich: „Ohne ein wenig „Pflege“ der wirtschaftlichen Beziehungen durch „nützliche Aufwendungen“ läuft gar nichts. Letztlich kommt dies dem Unternehmen doch zugute, indem es Aufträge erhält. Andere machen es genauso. Wenn mein Unternehmen sich dem verweigert, riskiert es seine Existenz. Auf dem Papier steht vieles, das in der Praxis nicht durchzuhalten ist.“
Derjenige Straftäter, der unvertretbare Risikogeschäfte zu Lasten seines Unternehmens tätigt, argumentiert typischerweise wie folgt: “Bei wirtschaftlichen Entscheidungen besteht ein weiter unternehmerischer Ermessensspielraum. Sie können diese Entscheidungen nicht mit der „beamtenmäßigen Pingeligkeit“ messen. Bei uns herrschen andere Regeln.“
Aus diesen Beispielen wird deutlich, dass der Normappell des Strafgesetzes den „typischen“ Wirtschaftskriminellen schon gar nicht erreicht. Er hat nicht die Einsicht, Unrecht zu tun. Bemerkenswert ist allerdings, dass die Beurteilung oft anders ausfällt, wenn das eigene Unternehmen Opfer von Wirtschaftskriminellen wird, z. B. dadurch, dass das eigene Unternehmen aufgrund einer Preisabsprache unter den Konkurrenten bei einer Auftragsvergabe nicht zum Zuge kommt.
Zwar bemüht sich auch der „normale“ Straftäter oft nach Kräften, Erklärungen und Entschuldigungen für sein Fehlverhalten zu bringen; er stellt jedoch die Richtigkeit der Strafnorm, gegen die er verstoßen hat, nicht in Frage. Der Wirtschaftsstraftäter hingegen stellt bereits die Legitimation der Strafnorm in Frage und ersetzt sie durch sein eigenes Wertesystem. Daher ist bei ihm nicht nur das (übliche) Bemühen, den Tatablauf an sich zu verschleiern vorhanden. Noch stärker ausgeprägt sind die Strategien, sein Verhalten als legitim oder zumindest als „notgedrungen“ erscheinen zu lassen.
IV. Haben Wirtschaftsstraftäter keine Werte?
Wirtschaftstraftäter haben grundsätzlich legale Wertvorstellungen. Sie lehnen also das gesellschaftliche Wertesystem nicht ab, sind oft sogar sozial oder karitativ engagiert. Sie haben nur einen „blinden Fleck“ soweit es ihre wirtschaftliche Betätigung betrifft. In diesem Bereich ersetzen sie die gesetzlich verankerten Regeln durch eigene – zumindest dann, wenn sie bzw. ihr Unternehmen nicht selbst das Opfer sind.
Wenn ich – die oft stereotypen - Aussage von Angeklagten höre, habe ich den deutlichen Eindruck, dass sie in einer Art „Parallel-Wertewelt“ leben. Derjenige, der sich hat bestechen lassen, empfindet seine Tat deshalb nicht als Unrecht, weil er sich ja immer über Gebühr für sein Unternehmen eingesetzt hat und sich für diesen Einsatz unterbewertet fühlt. Derjenige, der selber besticht, tut dies ja im Interesse seines Arbeitgebers. Denn sonst ginge diesem der lukrative Auftrag durch die Lappen und andere machten den Gewinn – natürlich auch nach Zahlung von Schmiergeld. Der „typische“ Steuerhinterzieher reduziert die „ungerechtfertigt hohe Steuerlast“ durch eigene „Korrekturen“, sei es zum eigenen Wohl, sei es zum Wohl des Unternehmens. Beide von mir beschriebenen Typen eint eine eigentümlich kurzsichtige Verfolgung des unmittelbaren Vorteils für sich oder das Unternehmen und verbindet sie auf dieser Ebene wiederum mit den Dieben und Räubern, die bei der Ausführung ihrer Taten auch meist nicht weiter als bis zur eigenen Schuhspitze schauen.
Etwas anders ist die Situation bei denjenigen, die ihr Unternehmen durch spekulative Risikogeschäfte schädigen. Diese Täter, bei denen es sich fast immer um angestellte Topmanager auf Vorstandsebene handelt, haben im Laufe ihrer Betriebszugehörigkeit eine Risiko-Attidüde entwickelt, die es ihnen vermeintlich erlaubt, sich auch über die grundlegendsten Regeln der Risikoprüfung hinwegzusetzen. Sie glauben, dass sie aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung (und auch unbestrittenen Kompetenz), die „Krücken“ der innerbetrieblichen und gesetzlichen Regeln der Risikoabschätzung nicht mehr brauchen. Sie verfolgen meist eine wirtschaftliche Zukunftsvision, bei deren Realisierung die „kleinlichen Hindernisse“ der Risikoprüfung nur hinderlich sind.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass ich noch keinen Beschuldigten aus diesem Bereich kennen gelernt habe, der in seinem eigenen Unternehmen so spekulativ agierte. Die Betreuung fremden Vermögens lässt den Wagemut offensichtlich ungesund ansteigen. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Eingehen unvertretbarer Risiken oft einhergeht mit einer stark hierarchischen Unternehmensführung. Kritik an anstehenden Entscheidungen, geäußerte Bedenken wirken sich äußerst karrierehinderlich aus bis hin zu Drohungen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gegenüber „sperrigen“ Mitarbeitern. Dementsprechend zaghaft sind die Versuche von Mitarbeitern, ihren Vorstand bei seinem halsbrecherischen Kurs zu stoppen.
Die betroffenen Topmanager sind nicht der Meinung, dass sie Unrechtes tun. Sie sind der Meinung, dass ihre Entscheidungen sich jedenfalls im Rahmen der unternehmerischen Ermessensfreiheit befinden. Dabei weiten sie den Begriff der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit bei Risikogeschäften allerdings soweit aus, dass – folgte man ihrem Ansatz - der gesamte Entscheidungsprozess, von der Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen über die Risikoabwägung bis hin zur endgültigen Entscheidung, der nachträglichen Beurteilung durch Staatsanwaltschaft und Gerichte komplett entzogen werden müsste.
Damit ist man am Kern des Problems angekommen. Viele Unternehmensführer – und mit ihnen ihre Mitarbeiter – vertreten die Auffassung, dass bei wirtschaftlichen Entscheidungen besondere, wirtschaftseigene Gesetze herrschten, die einer strafrechtlichen Beurteilung nicht zugänglich seien. Die Chefin eines Betriebes aus dem Bereich der Lebensmittelbranche brachte dies sehr plastisch auf den Punkt, als sie - angesprochen auf den von ihr begangenen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz - mit dem Brustton der Überzeugung sagte: „Ich habe mich nicht rechtswidrig verhalten, ich habe wirtschaftlich gehandelt.“
Deutlicher kann man die in der Wirtschaft weit verbreitete Denkweise nicht auf den Punkt bringen: Wirtschaftliche Entscheidungen unterliegen anderen Wertmaßstäben als diejenigen, die für den „Normalbürger“ gelten. Aus dieser Haltung erklärt sich auch die Empörung von Wirtschaftsstraftätern, wenn man ihr Handeln als „kriminell“ oder sie selbst gar als „Kriminelle“ bezeichnet. Die Ankündigung, sie in das Gefängnis zu den anderen Kriminellen schicken zu wollen, ruft bei ihnen echte Entrüstung hervor. Nach ihrem Selbstbild sind sie weder kriminell noch gehören sie ins Gefängnis. Ihre Vorstellung eines Kriminellen endet - meist tatkräftig unterstützt von ihren Verteidigern - bei der etwas kindlich-naiven Vorstellung, Kriminelle seien ja eigentlich nur Mörder, Vergewaltiger, Diebe, Schläger oder Räuber.
Dass auch ein Wirtschaftsstraftäter durch seine Handlungen Existenzen vernichtet, indem er redliche Konkurrenten vom Markt verdrängt und in die Insolvenz treibt, durch unnötig riskante Entscheidungen das eigene Unternehmen in die Krise stürzt und dadurch Arbeitsplätze und damit wiederum Existenzen vernichtet, durch das Verkürzen von Steuern unmittelbar mit bewirkt, dass öffentliche Einrichtungen für sozial Schwache geschlossen werden müssen, blenden sie aus – trotz ihrer zweifellos vorhandenen intellektuellen Fähigkeiten- .
V. Welchen Zusammenhang gibt es zwischen Wettbewerbskultur und Wirtschaftskriminalität?
Wettbewerb ist unserem Wirtschaftssystem immanent. Ohne Wettbewerb gibt es keine Marktwirtschaft. Ich bin auch davon überzeugt, dass das „Wettbewerbs-Gen“ im Menschen bereits angelegt ist. Er ist darauf angelegt, sich im Vergleich - genauer gesagt - im Kampf mit anderen zu messen. Dieses „Wettbewerbs-Gen“ ist nicht an sich als gut oder schlecht zu qualifizieren. Es ist vorhanden und wir müssen uns entscheiden, wie wir damit umgehen. Einerseits ist Wettbewerb Anreiz zu Spitzenleistungen und erzeugt Vielfalt in Wirtschaft, Kultur oder Sport. Andererseits führt ungezügelter Wettbewerb zu sozialer Verelendung großer Bevölkerungsteile, dadurch bedingt zu mehr Kriminalität und letztlich zu einer Destabilisierung des gesamten Gesellschaftssystems, einschließlich derer, die sich im Wettbewerb mit anderen durchgesetzt haben. Konsequent zu Ende gedacht, führt ungezügelter Wettbewerb auch dazu, den Wettbewerb insgesamt abzuschaffen, denn jeder Wettbewerber strebt danach, möglichst viele Konkurrenten auszuschalten, um eine unangefochtene Position, also ein Monopol, zu erreichen.
Aus diesem Grunde haben sich die meisten Gesellschaften Regeln gegeben, unter denen der Wettbewerb ablaufen soll. Es ist interessant zu beobachten, dass die führende Wirtschaftsnation USA, die ja bekanntlich die Kultur eines rigiden Wettbewerbs pflegt und in der Begriffe wie gesellschaftliche Solidarität und Rücksichtnahme keine große Rolle spielen, korrespondierend zu diesem rigiden Wettbewerb, wiederum auch sehr rigide gesetzliche Mechanismen und Sanktionen bei Verstößen gegen die Regeln des wirtschaftlichen Wettbewerbs geschaffen hat, wie z. B. empfindliche Geldbußen bei Kartellrechtsverstößen oder die Möglichkeit von Sammelklagen geschädigter Mitbewerber oder Verbraucher. Erinnert sei auch an den Sarbanes-Oxley Act, der im Jahre 2002 als Reaktion auf Bilanzskandale von Unternehmen wie Enron oder WorldCom verabschiedet wurde und in dem eine verbindliche Regelung der Unternehmensberichterstattung, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob ein wirksames internes Kontrollsystem für die Rechnungslegung und die Einhaltung von Gesetzen und Unternehmensrichtlinien in dem betreffenden Betrieb installiert und gepflegt wurde.
Exemplarisch lässt sich der Zusammenhang zwischen Wettbewerbskultur und Wirtschaftskriminalität auch am Beispiel der Korruption verdeutlichen, ein Delikt, das – auch in den Augen der Bevölkerung - in besonderem Maße das System der Marktwirtschaft beeinträchtigt und destabilisiert. Transparency International ermittelt regelmäßig den so genannten Korruptionswahrnehmungsindex, in dem 180 Länder aufgelistet sind nach dem Grad der bei Amtsträgern und Politikern wahrgenommenen Korruption. Es werden dabei Punktwerte von zwischen 0 und 10 vergeben, wobei ein Wert „0“ ein besonders hohes Maß an wahrgenommener Korruption bedeutet und ein Wert von „10“ bedeutet, dass in diesem Land kaum Korruption wahrgenommen wird. Aus dem Korruptionswahrnehmungsindex 2007 ergibt sich Folgendes:
Unter den ersten zehn Plätzen, also denen mit der geringsten Korruptionsbelastung findet man alle skandinavischen Länder, darunter Dänemark und Finnland auf Platz 1, Schweden auf Platz vier, Island auf Platz 6 und Norwegen auf Platz 9. Österreich rangiert auf Platz 15, direkt gefolgt von Deutschland auf Platz 16, die USA auf Platz 20. Am hinteren Ende der Skala befinden sich Somalia und Myanmar auf Platz 179, Irak auf Platz 178, Haiti auf Platz 177, Usbekistan und Tonga auf Platz 175.
Warum ist die Korruptionsbelastung der skandinavischen Länder übereinstimmend so gering? Die Frage ist für mich leicht zu beantworten: Es steht fest, dass die skandinavischen Länder zu den wettbewerbsfähigsten Standorten der Welt gehören, obwohl sie traditionell einen starken Staat mit hohen Sozialstandards haben. In den skandinavischen Ländern gibt es – aufgrund klarer gesetzlicher Vorgaben - eine große Transparenz in der öffentlichen Verwaltung, d. h. der Bürger hat das Recht, Einsicht zu nehmen in fast jede Akte. Dies umfasst auch die Vergabe großer öffentlicher Aufträge und hat offensichtlich abschreckende Wirkung für manche Mauschelei.
Demgegenüber steigt die Korruptionsanfälligkeit ganz offensichtlich je niedriger der allgemeine Lebensstandard eines Landes und je größer die sozialen Gegensätze sind. In diesen Volkswirtschaften kann sich keine echte Wettbewerbskultur entwickeln. Die staatlichen Institutionen sind zu schwach, der Einzelne ist mit dem täglichen Überlebenskampf beschäftigt, da rücken Fairness und Ehrlichkeit im Wettbewerb im Bewusstsein der Bevölkerung ganz nach hinten. Die Wirtschaft eines solchen Landes ist leichte Beute für ungezügeltes Gewinnstreben und damit Einfallstor für alle Formen der Wirtschaftskriminalität.
Man kann zusammenfassend festhalten: Eine Gesellschaft muss sich eine Wettbewerbskultur, die diesen Namen verdient, leisten können. Die Chancen, dass sich eine solche Kultur entwickelt sind umso größer, je besser das Sozial- und Rechtssystem ist, je weniger Befürchtungen der Einzelne haben muss, nach einem wirtschaftlichen Absturz ins Bodenlose zu fallen und je transparenter die Entscheidungsmechanismen in Wirtschaft und Verwaltung sind.
VI. Wirken Strafdrohungen abschreckend auf Wirtschaftskriminelle?
Für den Bereich Deutschlands kann ich diese Frage klar mit „Nein“ beantworten. Warum ist dies so?
Da es sich bei Wirtschaftskriminalität meist um so genannte opferlose Kontrolldelikte handelt, ist die Anzeigebereitschaft gering. Selbst wenn ein Unternehmen durch einen Mitarbeiter direkt geschädigt wird und somit ein personifizierbares Opfer vorhanden ist, wird nur selten Strafanzeige erstattet. Die Anzeigebereitschaft sinkt umso stärker je höher sich der beschuldigte Mitarbeiter in der Unternehmenshierarchie befindet und je größer der angerichtete Schaden ist. Das ist darauf zurückzuführen, dass eine Strafanzeige für das geschädigte Unternehmen oft mit unwägbaren Risiken verbunden ist, was die strafrechtlichen Ermittlungen denn wohl auch in Bezug auf Schwachstellen innerhalb des Betriebes ergeben könnten. Ist dem Täter die Tat einfach gemacht worden? Haben innerbetriebliche Sicherungssysteme versagt? Gab es überhaupt Sicherungssysteme? Warum ist man dem Täter nicht in den Arm gefallen? Durch eine Strafanzeige kommt der Betrieb immer ins Gerede, selbst wenn er selbst der Geschädigte ist. Langwierige Untersuchungen und öffentliche Hauptverhandlungen, untermalt von medialer Begleitmusik, sind nicht gut für das Image des Unternehmens.
Noch schlimmer wird es für das Unternehmen, wenn der Beschuldigte im Auftrag oder jedenfalls im Interesse des Unternehmens gehandelt hat. Die öffentliche Empörung ist ihnen, zumindest in Korruptionsfällen, gewiss. Von dem Imageschaden erholen sie sich lange nicht. Ebenso verhält es sich, wenn der Beschuldigte durch spekulative Risikogeschäfte das Unternehmens an den Rand des Ruins gebracht hat. Das Unternehmen ist meist bemüht, den Fall „intern“ abzuwickeln und den betroffenen Manager geräuschlos loszuwerden, um nicht ins öffentliche Gerede zu geraten. Denn dann kommt zu dem unmittelbaren ökonomischen Schaden durch die Tat noch der Imageschaden hinzu.
Sehr viel anzeigefreudiger werden Unternehmen, wenn es darum geht, Straftaten von Mitarbeitern der unteren Hierarchieebenen zu offenbaren, wie z. B. kleinere Unterschlagungen, Diebstähle etc. - solange deren Ausmaß nicht zu groß wird. Derartige Anzeigen sind eine gute Gelegenheit, die Wirksamkeit betriebsinterner Strategien zur Kriminalitätsbekämpfung zu demonstrieren. Das wiederum wirkt abschreckend auf andere Mitarbeiter und fördert das Image des Unternehmens, weil man funktionierende Kontrollmechanismen und Null-Toleranz gegenüber illoyalen Mitarbeitern vermitteln kann.
In der wirtschaftlichen Logik ist dieses Messen mit zweierlei Maß konsequent, nämlich konsequent an dem Gedanken ausgerichtet, was schadet meinem Unternehmen, was stärkt es? Diese Denkweise erschwert es allerdings den Strafverfolgungsbehörden erheblich, schwerere Wirtschaftstraftaten zu ahnden, weil sie ihnen schlicht verborgen bleiben. Es verringert gleichzeitig das Entdeckungs- und insbesondere das Verfolgungsrisiko für die Täter erheblich.
Ein weiterer Aspekt, der die Abschreckungswirkung drohender Strafen vermindert, ist eine stark gewachsene moralische „Dickfelligkeit“ der Täter. Die Tatsache, dass gegen sie ermittelt wird, veranlasst oft genug weder sie selbst, ihren Posten zu räumen noch das Unternehmen, sie zu entlassen. Nicht einmal eine Anklage oder eine Hauptverhandlung vermag so manchen Manager dazu zu bewegen, die Konsequenzen zu ziehen und seine Position aufzugeben. Denken wir an den Fall „Mannesmann“, in dem der Angeklagte Ackermann an seinem Posten als Vorstandssprecher der Deutschen Bank klebte wie festgefroren, selbst nachdem der Bundesgerichtshof sehr deutliche Worte für sein Verhalten und das der Mitangeklagten gefunden hatte. Ich behaupte, dass ein solches Verhalten noch vor 20 Jahren nicht möglich gewesen wäre. Spätestens mit Erhebung der Anklage hätte ein Vorstandssprecher eines derart großen Unternehmens seinen Hut genommen bzw. seinen Hut nehmen müssen und dies unabhängig davon, ob das Verfahren mit einem Freispruch oder einer Verurteilung geendet hätte. Bereits der Anschein eines Straftäters in der Unternehmensführung wäre zu vermeiden gewesen.
Damit sind wir wieder an dem Punkt angekommen, der mir in der Bewertung der Situation zentral erscheint: Das Parallel-Wertesystem vieler Wirtschaftsführer, das oft genug Werte nicht anerkennt, selbst wenn sie in Gesetzen kodifiziert sind. Der „Fall Ackermann“ verdeutlicht meiner Ansicht nach exemplarisch die Loslösung der allgemeinen gesellschaftlichen Wertmaßstäbe von denen, die sich in weiten Teilen des Topmanagements in der Wirtschaft entwickelt hat.
Gesellschaftlich gesehen ist die Beurteilung von Wirtschaftsstraftaten durchaus ambivalent. Einerseits rufen spektakuläre Fälle von Wirtschaftskriminalität große Empörung hervor; andererseits begleitet so Mancher das kriminelle Agieren von Managern auch mit einer gewissen Bewunderung für deren cleveres Agieren. Diese Erkenntnis ist nicht neu. Bereits Erasmus von Rotterdam stellte vor etwa 500 Jahren fest: „Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammen stiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet.“
Bei den von mir in den Fokus genommenen Wirtschaftsdelikten, bei denen im Allgemeinen ein direkt wahrnehmbares menschliches Tatopfer nicht vorhanden ist, fehlt das emotionale „Feindbild“, das sich typischerweise entwickelt, wenn es um Vergewaltiger, Räuber oder Schläger geht.
Aber auch der Staat ist nicht unschuldig an der fehlenden Abschreckungswirkung der Strafdrohungen. Ermittlungen in großen Wirtschaftstrafsachen sind langwierig und kompliziert. Die Beschuldigten sind meist intelligent und durch hochkarätige Verteidiger vertreten. Manche Strafvorschriften machen es durch ihre tatbestandliche Weite schwer, die Grenze zwischen legalem und illegalem Verhalten abzustecken. Oft ist – gerade im Bereich der Straftaten, die zu Gunsten oder auch zum Schaden von Unternehmen begangen werden und an denen mehrere Entscheidungsträger oder –gremien beteiligt sind, die Zurechnung auf den Einzelnen schwer. Es ist einleuchtend, dass die Verfolgung dieser Straftaten viel Personal bindet. Sie erfordert gut ausgebildete Ermittler, die Zeit haben müssen, sich mit den Unternehmensstrukturen, der Fülle des Beweismaterials und nicht zuletzt auch mit den umfangreichen Schriftsätzen und Rechtsgutachten der Verteidigung auseinanderzusetzen.
Ich kann die Situation in Österreich nicht beurteilen, in Deutschland versagt der Staat in diesem Bereich jedenfalls kläglich. Staatsanwaltschaften und Gerichte sind insbesondere bei großen Wirtschaftsverfahren hoffnungslos überlastet. Ein Wirtschaftsstraftäter mit guten Nerven kann mit einer relativ milden Sanktion rechnen, solange er seine Straftat kompliziert genug anlegt und einen guten Verteidiger hat. Oftmals vergehen in großen Wirtschaftstrafsachen mit einer Vielzahl von Tatvorwürfen von der Aufnahme der Ermittlungen bis zum Urteil vier oder fünf Jahre. Dann liegen die Taten meist schon sechs, sieben Jahre oder auch noch länger zurück. Eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist dann nicht mehr ernsthaft zu erwarten. Dies bedeutet, dass ein Wirtschaftskrimineller ein Gefängnis nur höchst selten von innen kennen lernt.
Diese Situation veranlasste den 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der nicht dafür bekannt ist, flammende rechtspolitische Plädoyers zu halten, in seinem Urteil vom 2. Dezember 2005 zum „Kölner Müllskandal“, einem Korruptionsverfahren, u. a. zu folgenden Anmerkungen:
„.....Nach der Erfahrung des Senats kommt es bei einer Vielzahl von großen Wirtschaftsstrafverfahren dazu, dass eine dem Unrechtsgehalt schwerwiegender Korruptions- und Steuerhinterziehungsdelikte adäquate Bestrafung allein deswegen nicht erfolgen kann, weil für die gebotene Aufklärung derart komplexer Sachverhalte keine ausreichenden justiziellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Die seit der Tat vergangene Zeit und auch die Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (=Menschenrechtskonvention (Anm. der Verf.)) werden in vergleichbaren Verfahren häufig zu derart bestimmenden Strafzumessungsfaktoren, dass die Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen oder – wie hier – die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung (....) namentlich wegen des Zeitfaktors ausscheidet.“
Dem (...) Anliegen des Gesetzgebers, das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts vor einer Erschütterung durch unangemessen milde Sanktionen zu bewahren, kann im Bereich des überwiegend tatsächlich und rechtlich schwierigen Wirtschafts- und Steuerstrafrechts nach Eindruck des Senats nur durch eine spürbare Stärkung der Justiz in diesem Bereich Rechnung getragen werden. Nur auf diese Weise – nicht durch bloße Gesetzesverschärfungen – wird es möglich sein, dem drohenden Ungleichgewicht zwischen der Strafpraxis bei der allgemeinen Kriminalität und der Strafpraxis in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren entgegenzutreten und dem berechtigten besonderen öffentlichen Interesse an einer effektiven Strafverfolgung schwerwiegender Wirtschaftskriminalität gerecht zu werden.... .“
Dem ist nicht hinzuzufügen – allenfalls die Feststellung, dass es weit gekommen sein muss, wenn sich eines der höchsten deutschen Gerichte gezwungen sieht, in einem Strafurteil derart deutlich auf justizielle Missstände hinzuweisen. Ich persönlich habe den leisen Verdacht, dass eine allzu konsequente Verfolgung von Wirtschaftstraftaten, insbesondere im Bereich der strukturellen Korruption wegen der Verquickung von Wirtschaft und Politik in diesen Bereichen gar nicht erwünscht ist. Die Verknappung personeller Ressourcen der Justiz ist dabei natürlich ein probates Mittel, weil es nämlich indirekt wirkt, also keine direkte Einflussnahme darstellt.
Ein weiterer Vorwurf muss der Justiz selbst und ihrer Einstellung zu Wirtschaftsdelikten gemacht werden. Das Strafrecht und auch die in der Strafjustiz tätigen Staatsanwälte sind noch immer ausgerichtet auf das so genannte Kernstrafrecht, d. h. auf Mörder, Räuber, kleine Betrüger und Vergewaltiger. Dabei handelt es sich meist um eindeutig identifizierbare Randgruppen der Gesellschaft. Sie sind anders als wir, leben anders, sehen anders aus, kurz gesagt: sie sind deutlich abzugrenzen. Einige Kollegen und auch Richter äußerten mir gegenüber freimütig, dass sie sich für das Strafrecht entschieden hätten, weil sie sich in diesem Rechtsbereich gerade nicht mit filigranen Rechtsproblemen, komplexen wirtschaftlichen Zusammenhängen und insbesondere nicht mit Zahlen beschäftigen müssten.
Mitverantwortlich für diese Einstellung ist, dass unsere Strafrechtsausbildung noch immer stark auf das sog. „Kernstrafrecht“ ausgerichtet ist. Wirtschaftsdelikte spielen keine große Rolle. Die studentische „Prägung“ findet statt auf die allgemeinen Straftatbestände. Ein hinderlicher Faktor bei der Gewinnung von Wirtschaftstaatsanwälten und Wirtschaftstrafrichtern ist also die fehlende Heranführung an das Thema in der Ausbildung.
Problematisch ist aber auch oft die Einstellung zu den Wirtschaftstraftätern selbst. Einerseits gibt es – wie bereits oben dargestellt - oft genug kein personifizierbares Opfer, das vor Gericht Auskunft geben könnte über die Auswirkungen der Tat oder es gibt nur ein geschädigtes Unternehmen, das eher widerstrebend Erkenntnisse über den Schadensumfang verlauten lässt. Andererseits ist uns der Angeklagte vom sozialen Staus her ähnlich oder übertrifft ihn – zumindest in Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse – oft um ein Vielfaches. Er tritt gewandt auf, ist eloquent, hat gute Umgangsformen und – was nicht unwichtig ist - meist auch gute Verteidiger. All dies verfehlt leider oft genug nicht seine Wirkung. Auch bei den Gerichten ist zu bemerken, dass die Tatsache, dass der Angeklagte gerade keiner Randgruppe angehört, sondern - im Gegenteil- zu den so genannten „Leistungsträgern“ gehört, oft zu milderer Beurteilung der Taten und ihrer Motive führt.
Überhaupt ist der Ton in Wirtschaftstrafverfahren generell wesentlich weniger rau als in anderen Strafverfahren. Es ist für Staatsanwälte und Richter immer wieder eine Leistung, auch nach 20 Verhandlungstagen noch die gleiche Distanz zu wahren zu dem Angeklagten, den ihm zur Last gelegten Taten und dem angerichteten Schaden Dieser berührt wegen seiner Abstraktheit wesentlich weniger als z. B. das Bild eines übel misshandelten Kindes oder einer vergewaltigten Frau. Mir selber ist es passiert, dass sich das Gericht, die Staatsanwaltschaft (in diesem Falle vertreten durch mich) und die Angeklagten im Laufe einer lang andauernden Hauptverhandlung gegenseitig „frohe Weihnachten“, oder auch einen „schönen Urlaub“ wünschten. Eine der Verteidigerinnen hielt sogar für die Pause selbst gebackenen Nusskuchen für alle Beteiligten bereit. Ein Angebot, das ich aus nahe liegenden Gründen ablehnen musste. Bei einem Vergewaltigungsfall oder einem Raub wäre eine solche Verhandlungsatmosphäre wohl kaum denkbar.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Strafdrohungen auf Wirtschaftstraftäter deshalb zur Zeit keine sonderlich abschreckende Wirkung haben, weil die Entdeckungsgefahr eher gering ist, die gesellschaftliche Missbilligung - außer in den wirklich spektakulären Fällen - eher mäßig ist und das Verhältnis zwischen dem Aufwand (= Bestrafungsrisiko im Falle der Tatentdeckung) und dem Ertrag (= Vorteile der Tat) schon wegen der Überlastung der Justiz meist sehr günstig für den Täter ausfällt. Mit anderen Worten: Die Begehung von Wirtschaftsdelikten ab einem gewissen Umfang lohnt sich!
VII. Welchen Beitrag kann die Unternehmensethik bei der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität leisten?
Um es vorwegzunehmen: Ich bin sehr skeptisch, ob die Unternehmensethik bei der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität mehr sein kann als ein unterstützender Faktor. Eine wesentliche Rolle schreibe ich ihr für diesen Bereich nicht zu. Es ist wahrscheinlich, dass mein beruflicher Hintergrund mir ein gewisses Misstrauen vermittelt hat, wenn es um die Fähigkeit und vor allem die Bereitschaft der Menschen geht, ihrem Streben nach eigenem Vorteil freiwillig Zügel anzulegen. Aber auch als „Normalbürger“ ohne einschlägige Erfahrungen wäre angesichts der Enthüllungen allein im Bereich großer deutscher Wirtschaftsunternehmen wie VW oder Siemens in den letzten Jahren eine gesunde Skepsis angebracht.
Bei der Vorbereitung dieses Beitrages stieß ich auf ein Buch mit dem Titel „Zwischen Profit und Moral“, in dem u. a. Heinrich von Pierer, Ex-Vorstandsvorsitzender und Ex-Aufsichtsratschef der Siemens AG, noch im Jahre 2003 mit enthusiastischen Worten formulierte, wie Siemens als „Global Player“ die ethischen Vorgaben des Unternehmensleitbildes in der Praxis umsetzen kann. Wörtlich heißt es: „Zuallererst geht es darum, dafür zu sorgen, dass Recht und Gesetz im jeweiligen Land geachtet werden. Ein fairer Wettbewerb setzt die Einhaltung des Wettbewerbs- und Kartellrechts voraus. Und das gilt auch für das absolute Verbot jeder Form der Korruption. Wird gegen dieses Postulat verstoßen, muss das Unternehmen zu einer lückenlosen Aufklärung beitragen und gegen die betreffenden Personen selbst disziplinarisch vorgehen. Denn hier geht es keinesfalls um Kavaliersdelikte. Die man augenzwinkernd dulden könnte“
Diese Ausführungen erscheinen dem geneigten Leser, der die Geschehnisse um den weit verzweigten Bestechungsskandal bei Siemens verfolgt hat, wie Hohn.
Abseits der hehren Worte in Unternehmensleitlinien stelle ich eine ebenso einfache wie nüchterne These auf: Jeder Mensch braucht Begrenzung und diese Begrenzung muss durch Kontrollen begleitet werden und mit Sanktionen für den Fall der Zuwiderhandlung bedroht sein. Diese These bedeutet keine grundsätzlich menschenfeindliche Einstellung, sie bedeutet nur eine nüchterne Sicht auf den Menschen und muss aber bei Maßnahmen zur Eindämmung unerwünschter Handlungsweisen immer mit einkalkuliert werden. Wie ich bereits erläutert habe, sind Wirtschaftsdelikte im Wesentlichen Kontrolldelikte, d. h. sie treten meist bei Kontrollen zutage. Dabei kann es sich um staatliche oder auch private Kontrollsysteme handeln.
Ein einfacher Vergleich: Auch Straßenverkehrsdelikte sind Kontrolldelikte. Die Anschnallpflicht beim Autofahren hat sich hauptsächlich deshalb im Bewusstsein der Bevölkerung durchgesetzt, weil bei ihrer Einführung und auch noch lange Zeit danach ihre Einhaltung intensiv von der Polizei überwacht wurde und die Verstöße mit Bußgeldern bedroht waren. Umgekehrt: Seit in Berlin wegen der Personalknappheit bei der Polizei die Kontrollen im Straßenverkehr stark zurückgefahren werden mussten, haben die Verkehrsverstöße wie z. B. das Fahren trotz roter Ampel ganz erheblich zugenommen. Insgesamt fahren die Autofahrer wesentlich undisziplinierter.
Schon dieses einfache Beispiel zeigt: Wenn gegen Regeln risikolos verstoßen werden kann, sinkt die Hemmschwelle bei vielen Menschen, weil nicht alle so klug sind zu erkennen, dass der kurzfristige Vorteil, den sie sich durch den Regelverstoß gegenüber einem anderen verschafft haben, dazu führt, dass auch andere nicht mehr einsehen, warum sie sich regelgerecht verhalten sollen – zumal sie dadurch einen Nachteil haben. Verstoßen dann alle gegen die Regeln, kommt keiner mehr zum Ziel. Es dauert länger, als wenn man sich von vornherein an die Regeln gehalten hätte. Ich nenne die Menschen, die sich an die Regeln halten, die „klugen Egoisten“, weil auch sie die Regeln meist nicht aus hehren Motiven einhalten, sondern weil ihnen der zuvor beschriebene Mechanismus klar ist.
Diese Überlegungen lassen sich zwanglos auf die Ebene der Wirtschaft übertragen. Um kein Missverständnis entstehen zu lassen: Ich plädiere nicht dafür, Wirtschaftsunternehmen einer flächendeckenden staatlichen Kontrolle zu unterziehen, um Kriminalprävention zu betreiben. Ich warne aber davor, zu sehr auf die berühmten „Selbstregulierungskräfte der Wirtschaft“ zu vertrauen, die von so manchem Topmanager oder Verbandsvertreter wie ein Mantra rezitiert werden. Kontrolle gestaltet sich meist effizienter, wenn sie von einem Dritten, sei es eine staatliche Stelle oder ein sachverständiger Privater ausgeübt wird. Dabei ist eminent wichtig, dass nicht das Unternehmen den eigenen Kontrolleur aussucht. So sollten z. B. Bilanzen von Betrieben nicht von einem Wirtschaftsprüfer testiert werden, den der Betrieb selbst ausgewählt hat. Insbesondere, wenn diese Prüftätigkeit mehrere Jahre ausgeübt wird, ist die Gefahr groß, dass über Schwachstellen wie z. B. eine zu großzügige Bewertungen von Forderungen oder eine Vernachlässigung von Dokumentationspflichten hinweggesehen wird, um sich das Mandat zu erhalten.
Neben Kontrollen durch möglichst unabhängige Institutionen müssen auch die Sanktionsmöglichkeiten ausgeweitet werden und zwar auf zwei Ebenen, nämlich der Ebene des Straftäters und auch auf der Unternehmensebene.
Um wirklich abschreckend auf den einzelnen Täter zu wirken, ist es erforderlich, je nach Schwere des Verstoßes auch scharfe Sanktionen gegen überführte Wirtschaftsstraftäter zu verhängen. Sinn einer Strafe ist es, auf den Straftäter einzuwirken. Diese Einwirkungsmöglichkeit hat man nur mit Strafen, die den Bestraften empfindlich treffen. Alles andere schüttelt er als „lästige Begleiterscheinung“ eines an sich guten Geschäfts, nämlich der Straftat, ab. Der drohende Verlust von Geld und Einfluss schmerzt Wirtschaftsstraftäter am meisten.
Genau wie bei einem sog. „normalen“ Straftäter muss bei erheblicher krimineller Energie und/oder hohem Schaden im Falle einer Verurteilung dem Täter der Verlust der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Existenz drohen. Denn nur dann entfaltet die Strafe neben der Wirkung auf den einzelnen Täter auch ihre präventive Wirkung. Die Begegnung mit dem Alltag eines Gefängnisses, die Befürchtung auf Sozialhilfeniveau zu sinken, mag manchem Wirtschaftsstraftäter, der sich bis zur Tatentdeckung in der von mir schon beschriebenen Parallel-Wertewelt befunden hatte, schmerzhaft in Kontakt mit der gesellschaftlichen Realität bringen.
Auf der Unternehmensebene sollten wir uns einem echten Unternehmensstrafrecht nach amerikanischem Vorbild annähern. Damit wirkten wir der Tendenz aller Beschuldigten entgegen, ihre Verantwortlichkeit - je nach eigener Position – nach oben oder nach unten, jedenfalls aber von sich weg zu delegieren. Es ist sinnvoll, die strafrechtlichen Präventionsmöglichkeiten für das Verhalten der Unternehmen zu nutzen. Zwar können Unternehmen nicht in demselben Sinne schuldfähig sein, wie einzelne Menschen; der Vorwurf, der Unternehmen aber gemacht werden kann, besteht darin, keine oder nur unzureichende Vorkehrungen gegen die Begehung von Straftaten durch ihre Entscheidungsträger oder Mitarbeiter getroffen zu haben oder diese gar unterstützt und von ihnen profitiert zu haben zu haben.
Die Richterin am Bundesverfassungsgericht Gertrude Lübbe-Wolff stellte in ihrem Aufsatz „Die Durchsetzung moralischer Standards“ zum Thema Schuldfähigkeit von Unternehmen zu Recht fest: „... Niemand behauptet ernsthaft, dass Unternehmen prinzipiell nicht in der Lage wären, ihr Verhalten so zu steuern, dass die Verwirklichung von Straftatbeständen vermieden wird. Wären sie es nicht, dann müsste man sie wie Unzurechnungsfähige behandeln und ihnen die Verfügung über Schädigungsmöglichkeiten, die sie prinzipiell nicht beherrschen, entziehen...“.
Bei schweren Pflichtverstößen muss die Möglichkeiten bestehen, sehr hohe Geldstrafen und andere schmerzhafte Sanktionen zu verhängen.
Andererseits sollten den Unternehmen erhebliche Strafmilderungen zuteil werden, die
· bereits vor der Tat Programme zur Verhinderung von Regelverstößen entwickelt und auch vollzogen haben,
· Selbstanzeigen erstatten und
· die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden aktiv unterstützen,
· sich verpflichten, den vom Täter angerichteten Schaden mit allen zivilrechtlichen Mitteln von diesem zurückzufordern.
In den meisten europäischen Ländern hat man – einer Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates aus dem Jahre 1988 folgend - bereits eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen im Gesetz verankert. Nur noch in Deutschland, Spanien, Italien, Griechenland und Polen gibt es noch keine Verbandsstrafbarkeit im engeren Sinne. In der Empfehlung des Ministerrates sind folgende, speziell auf Unternehmen zugeschnittene Sanktionen und Maßnahmen enthalten:
· Verweis
· Verwarnung
· Ausschluss von steuerlichen Vorteilen und Subventionen
· Entschädigung/Schadensersatz für die Opfer
· Veröffentlichung eines Verweises/Urteils
· Liquidierung und Schließung eines Unternehmens
Dieser Sanktionskanon bietet eine breite Palette der Sanktionsmöglichkeiten. Das in Österreich seit dem Jahre 2006 geltende Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ist in diesem Punkte etwas eindimensional gestaltet, weil es nur die Verhängung von Geldbußen als Sanktion vorsieht.
Wichtig für den präventiven Charakter des Unternehmensstrafrechts wäre für die Fälle der Korruption auch der Ausschluss des Unternehmens von der Vergabe öffentlicher Aufträge für eine angemessene Zeit, verbunden mit der Auflage, geeignete innerbetriebliche Überwachungsmaßnahmen zur Korruptionsvorbeugung einzurichten und nachzuweisen.
Bei der Einrichtung innerbetrieblicher Überwachungsabteilungen wiederum ist darauf zu achten, dass diese nicht der Hierarchie unterworfen sind. Auch die direkte Anbindung an den Vorstand ist problematisch, solange dieser weisungsbefugt ist. Nicht selten sind die Täter ja gerade Mitglieder des Vorstandes oder fördern bzw. dulden die Taten der Mitarbeiter unterer Hierarchieebenen. Eine weisungsabhängige Compliance-Abteilung kann dann wenig ausrichten.
Um nun zur Rolle der Unternehmensethik bei der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität zurückzukehren: In welcher Form kann sie unterstützend wirken? Sie kann die ethischen Grundlagen für die strafgesetzlichen und auch die innerbetrieblichen Normen kommunizieren. Sie kann Mitarbeitern und Führungskräften vermitteln, dass und warum es für ein Unternehmen langfristig lohnender ist, sich an bestimmte Verhaltensregeln zu halten. Ihre Aufgabe wäre es auch zu verdeutlichen, dass diejenigen Mitarbeiter im Unternehmen, die Straftaten den Strafverfolgungsbehörden offenbaren, nicht die „Nestbeschmutzer“ oder „Denunzianten“ sind. Sie sind vielmehr diejenigen, die zukünftig drohenden wirtschaftlichen Schaden wegen Schadenersatzforderungen und Imageverlust vom Unternehmen abwenden wollen.
Die Unternehmensethik kann allerdings dieses ethische Fundament nur legen, wenn die Bereitschaft im Unternehmen vorhanden ist, entsprechende Unternehmensleitlinien auch „zu leben“. Das geschieht nicht in Form wortreicher „Unternehmenslyrik“, die den Mitarbeitern präsentiert wird, sondern durch Handeln, durch aktives Vorleben der Grundsätze durch die Führungskräfte. Bei diesen liegt aber meist das Problem, weil sie meinen, aufgrund ihrer herausgehobenen Position die „moralischen Krücken“ nicht zu brauchen oder in kritischen Situationen, diese – außer Kraft setzen zu können. „Schönwettermoral“ ist aber sicher schädlicher für das Bewusstsein der Mitarbeiter als der gänzliche Verzicht auf Unternehmensleitlinien. Der Erfolg der Unternehmensethik bei der Kriminalprävention steht und fällt meiner Ansicht nach mit der Integrität und Standfestigkeit der Führungsmannschaft. Leider bin ich nach meinen persönlichen Erfahrungen nicht sehr optimistisch, dass man bei vielen Topmanagern darauf bauen kann.
Berlin, im Mai 2008
Vera Junker
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